Corona-Soforthilfen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Corona-Soforthilfen kein Darlehenscharakter zukommt. Die Gewährung wie auch Rückforderung von Hilfen sind danach steuerlich als Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Zufluss beziehungsweise Abfluss zu berücksichtigen.